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Erbtrecht

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Hartmut Mitze,Rechtsanwalt Es tauchen immer wieder Berichte auf, wonach Kinder sich den Pflichtteilbetrag des Erbes schon zu Lebzeiten ihr

Hartmut Mitze,Rechtsanwalt

Es tauchen immer wieder Berichte auf, wonach Kinder sich den Pflichtteilbetrag des Erbes schon zu Lebzeiten ihrer Eltern auszahlen lassen. So etwas ist berhaupt nicht mglich. Es gibt kein Erbe, wenn der Tod des Erblassers noch nicht eingetreten ist. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch, der immer dann eingefordert werden kann, wenn der Erblasser durch ein Testament einen nahen Angehrigen vom Erbe ausschliet oder den Angehrigen zum Beispiel als Nacherben einsetzt.Den nchsten Angehrigen wird durch den gesetzlichen Pflichtteil ein bestimmter Anteil am Erbvermgen gesichert. Daraus folgt zwangslufig, dass es keinen Rechtsanspruch auf einen Ausgleich zu Lebzeiten gibt. Das Beispiel aus der Bibel, wonach der Sohn von seinem Vater zu dessen Lebzeiten seinen Erb- oder Pflichtteil verlangt hatte (Lukasevangelium, Kapitel 15), gilt bei uns nicht. Nichteheliche Kinder konnten nach der frheren Gesetzeslage (bis 1.4.1998 ) einen vorzeitigen Erbausgleich ber den Pflichtteil in Anspruch nehmen. Diesen vorzeitigen Erbausgleich gibt es von wenigen Ausnahmen abgesehen seither nicht mehr. Ein vorzeitiger Erbausgleich zu Lebzeiten des Erblassers, kann nur noch im beiderseitigen Einvernehmen, dass heit in einem zweiseitigen Vertrag geregelt werden. Ein solcher Vertrag, der einen Erb- und Pflichtteilsanspruch enthlt, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein einseitig erklrter Verzicht gibt keinen Anspruch auf irgendeinen Ausgleich.

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