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Probleme des "Ehegatten -Testaments"

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Hartmut Mitze, Rechtsanwalt und Notar.
Hartmut Mitze, Rechtsanwalt und Notar. © Lokalo24.de

Bei einem sogenannten "Berliner Testament" setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben und im Normalfall ihre Kinder zu Schlusser

Bei einem sogenannten "Berliner Testament" setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben und im Normalfall ihre Kinder zu Schlusserben ein. Hiermit sind verschiedene Nachteile und Gefahren verbunden.Die Kinder sind für den ersten Todesfall enterbt und haben gegen den überlebenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche; die Erbschaftsteuerfreibeträge nach dem zuerst versterbenden Elternteil (400.000 Euro pro Kind) werden verschenkt; ohne spezielle Regelungen im Testament bleibt der überlebende Ehegatte an das Testament gebunden, auch wenn sich die Kinder als Schlusserben nicht so verhalten, wie man erwartet.Probleme tauchen auch immer dann auf, wenn die getroffenen Festlegungen geändert werden sollen. Gemeinsam können die Ehegatten ein Berliner Testament jederzeit widerrufen oder abändern. Um sich jedoch einseitig aus der Bindung zu befreien, bedarf es einer notariell beurkundeten Widerrufserklärung, die dem anderen Ehegatten noch zu dessen Lebzeiten zugehen muss.Eine die Festlegungen des Testaments beseitigende Wirkung hat auch die Ehescheidung. Hier gilt es aber zu bedenken, dass zwischen dem Scheidungsantrag und der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die enterbende Wirkung nur auf Seiten des Ehegatten eintritt, der die Scheidung beantragt hat. Deswegen ist es in nahezu jedem Scheidungsverfahren ratsam, dass beide Ehegatten förmlich die Scheidung beantragen.Eine besondere Problematik ergibt sich auch, wenn ein Ehegatte verstorben ist und der Überlebende sich von der Bindung des gemeinschaftlichen Testaments lösen will. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann normalerweise kein neues Testament mehr wirksam errichtet werden. Der überlebende Ehegatte hat jedoch unmittelbar nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten eine Möglichkeit, die Testierfreiheit wiederzuerlangen. Der Weg hierzu führt über die Erbausschlagung und damit der Wiedereinsetzung der gesetzlichen Erbfolge. Der überlebende Ehegatte wird dann nicht Alleinerbe, sondern bildet mit den Kindern eine Erbengemeinschaft. Über den eigenen Anteil kann er jedoch wieder frei letztwillig verfügen, ohne an das ursprüngliche Berliner Testament gebunden zu sein.

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