Der überschuldete Nachlass

Recht häufig ergibt sich in der Praxis bei Erbfällen das Problem, dass der Nachlass überschuldet ist. In vielen Fällen wird diese Überschuldung e
Recht häufig ergibt sich in der Praxis bei Erbfällen das Problem, dass der Nachlass überschuldet ist. In vielen Fällen wird diese Überschuldung erst nach Annahme der Erbschaft erkannt. Für den Erben besteht sodann das Problem, dass dieser grundsätzlich unbeschränkt nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen für diese Schulden haftet.Ist rechtzeitig erkennbar, dass der Nachlass überschuldet ist, ist die Erbausschlagung als Lösung des Problems der richtige Weg. Diese Erklärung muss jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalles abgegeben werden. Mit dieser – rechtzeitig abgegebenen – Erklärung entfällt die Erbenhaftung.Wird Überschuldung erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bemerkt, kann unter Umständen auch die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Dies ist dann möglich, wenn der Erbe über den Bestand des Nachlasses im Irrtum war. Auch hierfür gilt eine sechswöchige Frist ab Kenntnis des Irrtums. Eine weitere Möglichkeit die Inanspruchnahme des eigenen Vermögens zu vermeiden, ist die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder der Antrag auf Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens.Wenn sich jedoch die entsprechenden Voraussetzungen erst verspätet herausstellen und kommt die Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens mangels entsprechender Masse zur Kostendeckung nicht in Betracht, hilft dem Erben die sogenannte Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB weiter. Danach kann der Erbe die Befriedigung von Nachlassgläubigern insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.Weiterhin besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung in gewissem Umfang über das sogenannte Aufgebotsverfahren. Mit Hilfe dieses Verfahrens kann der Erbe Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern, um sich einen Überblick über eine mögliche Überschuldung des Nachlasses zu verschaffen. Gegenüber Nachlassgläubigern, die sich in diesem Aufgebotsverfahren mit ihren Forderungen nicht gemeldet haben und die durch gerichtliches Urteil ausgeschlossen werden, kann der Erbe seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken.Als weitere Möglichkeit besteht die sogenannte Verschweigungseinrede nach § 1974 BGB. Diese schützt den belasteten Erben vor Spätgläubigern. Zu dieser Einrede ist der Erbe berechtigt, wenn seit dem Erbfall mindestens 5 Jahre vergangen sind. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Erbe von der Forderung vor dem Ablauf dieser Zeit nichts wusste. Hier ist aber bereits die fahrlässige Unkenntnis schädlich.