Lieber lärmlos leben

Eine laue Sommernacht mit einem Glas Wein auf der Terrasse, ein schlummerndes Baby, das Zirpen der Zikaden – und plötzlich platzen wummernde Bässe
Eine laue Sommernacht mit einem Glas Wein auf der Terrasse, ein schlummerndes Baby, das Zirpen der Zikaden – und plötzlich platzen wummernde Bässe durch die Ruhe der Nacht. Wer bekommt da nicht plötzlich die Wut und wünscht sich einen Stromausfall nebenan. Nicht selten wird dann sofort zum Telefon gegriffen und die 110 gewählt.
Doch die Polizei sollte nur die letzte Instanz sein, wenn es um das Thema Ruhestörung oder Lärmbelästigung geht. Denn oftmals ist es langfristig gesehen der bessere Weg, erst einmal mit dem Verursacher zu sprechen und zu versuchen, die Sache ohne Amtshilfe zu klären. Denn man wird in den meisten Fällen noch sehr lang neben seinen Nachbarn wohnen bleiben. Wichtig ist es dabei, dass man als Beschwerdeführer beim Nachbarn nicht gleich mit dem Holzhammer die Stereoanlage zertrümmert, sondern zuerst möglichst ruhig versucht, mit dem Verursacher zu sprechen und um etwas mehr Rücksicht bittet.
Das könnte in vielen Fällen schon erfolgreich sein. Sind es aber doch sehr renitente Krachmacher, dann hilft wirklich nur der Griff zum Telefonhörer. Dann sollte aber nicht die Notrufnummer 110 gewählt werden, sondern die der örtlichen Polizeidienststelle. Denn der Notruf ist für Notfälle gedacht, nicht für Beschwerden.
Wenn Sie als Veranstalter eine Gartenparty planen, zu der nicht alle Nachbarn eingeladen sind, können Sie im Vorfeld schon Ärger vermeiden: Teilen Sie Ihrer Umgebung mit, dass Sie eine Party veranstalten oder dass Sie ab 19 Uhr erst Rasen mähen können. Die gesetzliche Nachtruhe gilt übrigens von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
Eines sei aber noch gesagt: Wer meint, er müsse in dieser Zeitspanne Bäume absägen, Äste häckseln oder seine Gartenhütte renovieren, der hat es nicht besser verdient, als eine polizeiliche Anzeige zu bekommen. Das ist pure Rücksichtslosigkeit von Krawallbrüdern und -schwestern.
Dazu noch ein Auszug aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann."