Wenn der Amtsschimmel wiehert...
Ministerialer Schildbrgerstreich um Zusatz-OrtschilderHnfeld/Wiesbaden. Auch Hnfelds Brgermeister Dr. Eberhard Fennel dr
Ministerialer Schildbrgerstreich um Zusatz-Ortschilder
Hnfeld/Wiesbaden. Auch Hnfelds Brgermeister Dr. Eberhard Fennel drfte wie seine Amtskollegen in Kassel und Hanau erst einmal auf den Kalender geschaut haben, als ein Schreiben des Hessischen Ministeriums fr Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf seinem Schreibtisch landete. Der 1. April? Schon zu lange her. Der 11.11.? Noch etwas hin! Es schien also ernst gemeint, was da zu lesen war.
Nmlich, dass die Ministerialbrokratie Hessens Stdten mit einer einzigen Ausnahme, der Wissenschaftsstadt Darmstadt nun wieder untersagen will, entsprechende Namenszustze auf ihren Ortsschildern zu verwenden. Doch es wird noch abstruser: Ein weiteres Ministerium in Wiesbaden, jenes fr Inneres und Sport, hatte in der jngeren Vergangenheit gerade diese Namenszustze, wie zum Beispiel Brder-Grimm-Stadt fr Hanau, Documenta-Stadt fr Kassel oder Konrad-Zuse-Stadt fr Hnfeld forciert weil die auf geschichtlicher Vergangenheit beruhen und fr die betreffende Kommune von groer Bedeutung sind. Die rechtlichen Grundlagen hierzu liefert die Hessische Gemeindeordnung, unter anderem der Paragraph 13, Absatz 2.
Doch nun gehts ans Eingemachte, um juristische Spitfindigkeiten. Rechtlich handelt es sich bei den ergnzten Schildern um einen werbenden Zusatz. Nach Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 der Straenverkehrszulassungsordnung verbietet das Straenverkehrsrecht aber jegliche Form der Werbung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Bei den entsprechenden Ortstafeln handelt es sich jedoch eindeutig um amtliche Verkehrszeichen.
Auf gut Deutsch und juristisch abgespeckt: Die Namenszustze drften eigentlich nicht auf den Ortseingangsschildern stehen. Mehr noch: Wird die Bezeichnung aufgenommen, entspricht die Tafel nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben eines Verkehrszeichens und ist damit unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil aus dem Jahre 2001 festgestellt.
Zurckgerudert
Auch wir sind ber den Erlass natrlich nicht erfeut, sagt Hnfelds Magistrats-pressesprecher Helmut Ksmann. Wir wundern uns natrlich sehr darber, dass jetzt wieder zurckgerudert wird, zumal erst vor einem Jahr unter ministerieller Anwesenheit und Mitwirkung die Konrad-Zuse-Ortstafeln aufgestellt wurden. Fr die Entscheidungstrger in der Zuse-Stadt ist nur schwer nachvollziehbar, dass durch einen solchen Namenszusatz die Wirkung eines Schildes verkehrsrechtlich aufgehoben wrde. Da hat irgendjemand an der Ortseinfahrt mal ein Knllchen gekriegt und dagegen Widerspruch dagegen eingelegt. Nun zieht man sich auf Formalismen zurck, erlutert Ksmann den juristischen Hintergrund.
Gleichwohl hofft man im Hnfelder Rathaus auf eine baldige rechtliche Klarstellung zu unserer Zufriedenheit, zumal man die Konrad-Zuse-Schilder nicht nur in der Kernstadt sondern gerne auch in den 14 Stadtteilen aufstellen mchte. Die sind schon ein wichtiger Werbetrger fr uns, und ich bin zuversichtlich, dass wir die schon bestehenden Schilder auch nicht abmontieren mssen. Die halten schon noch ein paar Jhrchen, so Ksmann augen-zwinkernd.
Haarstrubend bis unertrglich findet Hanaus Oberbrgermeister Claus Kaminsky den Hickhack der Ministerialbrokratie. Wirtschafts- und Innenministerium sollten sich zusammensetzen und eine praktische Lsung finden, anstatt sich gegenseitig und vor allem den Kommunen das Leben schwer zu machen. Kaminsky forderte Ministerprsident Roland Koch auf, endlich ein Machtwort zu sprechen und die Herde galoppierender Amtsschimmel wieder einzufangen. Auerdem berlege er (Kaminsky) ernsthaft, den scheidenden bayerischen Landesvater und knftigen EU-Entbrokratisierer Edmund Stoiber mit dem Fall zu betrauen.
Vielleicht gengt in diesem Schildbrgerstreich als Argumentationshilfe ja auch schon, das Hessische Ministerium an einen eigenen Erlass zu erinnern, im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs. 2, 33 Abs. 2 StVO den Namenszusatz am gleichen Rohrpfosten der Ortseingangstafel unterhalb des Ortsschildes mit einer eigenen Hinweistafel nicht breiter als 90 Zentimeter und nicht hher als 35 Zentimeter fhren zu drfen ...
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