Meike S. war bei 500 Operationen für die Anästhesie zuständig. Durch fehlerhafte Durchführung kam es in fünf Fällen zum Tod und in elf Fällen zu Körperschädigungen der Patienten. Die Verteidiger beantragen eine gutachtliche Überprüfung der 500 Narkosen und versprechen sich davon den Nachweis, dass Meike S. trotz fehlender (ärztlicher) Kenntnisse Lernfortschritte machte bzw. eine wachsende Expertise erlangte.
Sollte der Verteidigung dieser Nachweis gelingen, wird diese vermutlich vortragen, dass es lediglich bei 3,2 Prozent der Narkosen durch Meike S. zu Komplikationen gekommen sei. Bei Bewertung einer Prüfungsleistung in Prozent entspricht eine Leistung zwischen 100 bis 96 Prozent der Note 1 (sehr gut)!
In einem Arbeitszeugnis mit sehr guten Leistungen würden sich z. B. folgende Formulierungen finden: „Wir waren stets mit ihren Leistungen außerordentlich zufrieden“ oder „Sie hat unsere Erwartungen immer und in allerbester Weise erfüllt“.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht würde Meike S. jedoch gewiss davon abraten beim Arbeitsgericht auf ein entsprechendes Arbeitszeugnis bzw. sogar auf Wiedereinstellung zu klagen!
Gerhard Leischner, Baunatal
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