Saisonbiotonne erhältlich in Diemelstadt mit zeitlich begrenzter Leerung
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Die im Haushalt und Garten anfallenden Bioabfälle lassen sich durch die alle zwei Wochen stattfindende Abfuhr der Biotonnen bequem entsorgen. In der Sommersaison fallen jedoch durch vermehrte Gartenarbeit sowie Rasenschnitt und Laub in erhöhtem Maße Bioabfälle an, so dass das Tonnenvolumen in dieser Zeit oft nicht ausreicht.
Diemelstadt - Die im Haushalt und Garten anfallenden Bioabfälle lassen sich durch die alle zwei Wochen stattfindende Abfuhr der Biotonnen bequem entsorgen. In der Sommersaison fallen jedoch durch vermehrte Gartenarbeit sowie Rasenschnitt und Laub in erhöhtem Maße Bioabfälle an, so dass das Tonnenvolumen in dieser Zeit oft nicht ausreicht.
Aus diesem Grund bietet das Abfuhrunternehmen Lobbe ab der Saison 2021 Saisonbiotonnen an. Diese Tonnen verbleiben das ganze Jahr bei den Nutzern, werden aber nur in der Zeit vom 1. April bis 30. November jeden Jahres geleert und auch nur für diesen Zeitraum berechnet. Der Tausch auf größere bzw. die Auslieferung zusätzlicher Biotonnen im Frühjahr und der Rücktausch bzw. die Abholung der Tonnen im Herbst fällt dadurch weg und somit auch der damit verbundene hohe Verwaltungs- und Organisationsaufwand sowie die Mehrfahrten und damit verbundenen höheren Umweltbelastungen.
Gekennzeichnet sind die grünen Saisonbiotonnen durch einen braunen Deckel. Die Nutzung kostet entsprechend den Abfallgebühren der Stadt Diemelstadt für die 120 l-Saisonbiotonne 56 Euro/Jahr und für die 240 l-Saisonbiotonne 96 Euro/Jahr. Bei Interesse oder Fragen steht die Stadt Diemelstadt unter der Telefonnummer 05694/979817 zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang wird nochmal darauf hingewiesen, dass Gartenabfälle nicht in der freien Natur entsorgt werden dürfen. Grünschnitt, Gras und Laub gelten rechtlich als Abfall und dürfen nicht im Wald, in der freien Natur oder auf Grünflächen entsorgt werden.
Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Pflanzenabfallverordnung des Landes Hessen müssen Gartenabfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Das Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.