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Biberschäden: Eigentümer können Finanzamt nicht beteiligen

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Ein Biber kann für manchen Schaden im Garten sorgen. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert
Ein Biber kann für manchen Schaden im Garten sorgen. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert © Klaus-Dietmar Gabbert

Mensch und Tier leben nicht immer einträchtig zusammen. Mitunter richten wilde Tiere Schäden auf Grundstücken an. Und das kann teuer werden. Das Finanzamt kann man daran aber nicht beteiligen.

Köln (dpa/tmn) - Verwüstet ein Biber den Garten, müssen Eigentümer die Kosten für die Beseitigung in der Regel selbst tragen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln muss das Finanzamt die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen (Az.: 3 K 625/17).

Selbst wenn die Schäden erheblich sind, wird dadurch nicht der existenziell notwendige Bereich berührt. In dem verhandelten Fall, von dem die «Neue juristische Wochenschrift» berichtet, hatte ein Ehepaar geklagt, dessen Grundstück an einen Teich angrenzte, in dem ein Biber wohnte.

Das Tier richtete im Garten der Kläger großen Schaden an: Der Rasen war weiträumig untergraben, und Teile der Terrasse waren abgesackt. Außerdem stürzte infolgedessen ein Baum um. Das Ehepaar errichtete eine Bibersperre und reparierte Terrasse und Rasen. Die Kosten in Höhe von rund 4000 Euro wollte es als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, was das Finanzamt aber ablehnte.

Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied: Die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen setze voraus, dass ein für den Steuerzahler existenziell wichtiger Bereich berührt ist. Das sei mit Blick auf die die Nutzung von Terrasse und Garten aber nicht gegeben. Eine existenzielle Betroffenheit liege vielmehr vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses infrage gestellt ist.

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