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Die fünf größten Steuer-Irrtümer 2018, die Sie besser vermeiden sollten

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Von: Jasmin Farah

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Es ranken sich jede Menge Halbwahrheiten um das Thema Steuererklärung. Doch damit ist jetzt Schluss.
Es ranken sich jede Menge Halbwahrheiten um das Thema Steuererklärung. Doch damit ist jetzt Schluss. © dpa / picture alliance / Oliver Berg

Für manch einen Arbeitnehmer rückt die Abgabe der Steuererklärung immer näher. Aber stimmt das überhaupt? Dieser und weitere Steuer-Mythen hier.

Die Unwissenheit rund um das Thema Steuern ist groß, der Aufklärungsbedarf ebenso, was zu vielen Fehlern bei der Steuererklärung führt. Mit dem nahenden Abgabetermin der Steuererklärung tauchen auch alljährlich hartnäckige Irrtümer und Legenden auf: Die Redaktion räumt mithilfe des Tax-Tech-Unternehmens Taxfix mit diesen Mythen auf.

Steuer-Irrtum Nummer 1: Die Steuererklärung muss zum 31. Mai abgegeben sein

Ein sehr hartnäckiges Gerücht lautet, dass die Steuererklärung immer zum 31. Mai abgegeben werden muss. Dies gilt allerdings nur bei Steuerzahlern, die ihre Steuererklärung eigenhändig ausfüllen. Um diese Frist einzuhalten, lohnt es sich, webbasierte oder App-basierte Steuer-Lösungen in Anspruch zu nehmen, die die Dauer der Erstellung der Steuerklärung nachweislich verkürzen.

Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, können sich deutlich mehr Zeit nehmen. Sie können ihre Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben.

Steuer-Irrtum Nummer 2: Die Fahrtkosten wirken sich auf die Höhe der Steuern aus

Dass Fahrkosten sich auf die Höhe der Steuern auswirken, ist nur die halbe Wahrheit. Da jedem Steuerzahler ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro zusteht, wirken sich die Fahrtkosten nur steuerlich aus, wenn sie die Summe von 1.000 Euro überschreiten. Die Auswirkung der Fahrkosten ist zudem gering, weil bei der Entfernungspauschale nur die einfache Entfernung berücksichtigt wird. Kleine Entfernungen zum Arbeitsplatz haben also keine Auswirkung.

Damit sich die Fahrtkosten rechnen, müsste die Entfernung bei einer Kilometerpauschale von 30 Cent und bei 220 Arbeitstagen im Jahr 16 Kilometer betragen.

Steuer-Irrtum Nummer 3: Wenn man einmal die Steuererklärung freiwillig abgibt, muss man sie für immer machen

Wer eine Steuererklärung freiwillig beim Finanzamt einreicht, ist nicht dazu gezwungen, dies im nächsten Jahr zu wiederholen. Nur wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss seine Steuererklärung einreichen und wird gegebenenfalls vom Finanzamt dazu aufgefordert.

In diesem Fall muss man dieser Pflicht nachkommen. Wer die Frist versäumt, geht das Risiko ein, einen Verspätungszuschlag zahlen zu müssen.

Steuer-Irrtum Nummer 4: Krankheitskosten kann man von der Steuer absetzen

Bei vielen Krankheitskosten hilft die Krankenkasse bei der Übernahme der Kosten nicht weiter. Ein weitverbreiteter Irrtum lautet, dass die nicht übernommenen Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können.

Auch interessant: Mit diesen Freibeträgen bekommen Sie mehr Geld bei der Steuererklärung.

Die Summe der Kosten muss allerdings die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Das heißt, dass ein Teil der Kosten immer selbst getragen werden muss. Wie hoch dieser ist, hängt vom Einkommen und vom Familienstand ab.

Wer ein höheres Einkommen und keine Kinder hat, muss mehr Geld für seine Gesundheit ausgeben, als Steuerzahler mit Kindern und/oder geringerem Einkommen, um Steuern zu sparen.

Steuer-Irrtum 5: Handwerkerkosten lassen sich vollständig von der Steuer absetzen

Ausschlaggebend für die steuerliche Rückerstattung der Handwerkerleistungen ist, dass die Leistungen vor Ort im eigenen Haushalt entstanden sind. Die Handwerker-Rechnung darf dabei nicht in bar beglichen werden. Dies soll zur Minderung der Schwarzarbeit führen.

Ferner sind es nicht die kompletten Kosten, die rückerstattet werden können, sondern lediglich 20 Prozent des Arbeitslohns. Materialkosten sind davon ausgeschlossen. Pro Veranlagungsjahr können maximal 1.200 Euro rückerstattet werden.

Lesen Sie hier alles über die neue Abgabefrist und weitere Gesetzesänderungen 2018.

jp

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