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Jobcenter muss Kosten für Schulbücher im Zweifel übernehmen

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Schulbücher kosten Geld - Hartz IV-Empfänger können dafür Mehrbedarf beim Jobcenter anmelden. Denn die Kosten werden von dem Regelbedarf nicht gedeckt. Foto: Armin Weigel/dpa-tmn
Schulbücher kosten Geld - Hartz IV-Empfänger können dafür Mehrbedarf beim Jobcenter anmelden. Denn die Kosten werden von dem Regelbedarf nicht gedeckt. Foto: Armin Weigel/dpa-tmn © Armin Weigel

Für bestimmte Ausgaben können Hartz-IV-Empfänger zusätzliche Leistungen beanspruchen. Möglich ist das laut Gesetz immer, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht. Auch Schulbücher können einen solchen Bedarf darstellen.

Celle (dpa/tmn) - Die Kosten für Schulbücher muss im Zweifel das Jobcenter übernehmen. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) werden Bücher nicht von der Schulbedarfspauschale umfasst. Daher gelten diese Ausgaben als Mehrbedarfsleistungen, für die das Jobcenter aufkommen muss.

In dem verhandelten Fall (Az.: L 11 AS 349/17) bekam eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe Hartz-IV-Leistungen. Für neue Schulbücher sollte sie 135,65 Euro zahlen und außerdem einen grafikfähigen Taschenrechner für 76,94 Euro anschaffen. Diese Kosten wollte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf erstattet bekommen. Das Jobcenter bewilligte mit dem Schulbedarfspaket aber insgesamt nur 100 Euro pro Schuljahr. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehlte der Behörde eine Rechtsgrundlage.

Das sah das LSG anders: Bücher müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von ca. 3 Euro im Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt. Hierfür seien gesetzlich auch ansonsten keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen.

Der Gesetzgeber müsse aber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen, so die Richter. Demgegenüber seien die Kosten für den Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, so dass die Pauschalen ausreichten.

Paragraf 21 Abs. 6 SGB II (Regelung zu Mehrbedarfen)

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