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Neu ab 2022: Von Gehalt bis Krankmeldung – das ändert sich für Arbeitnehmer

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Von: Andrea Stettner

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Zum 1. Januar 2022 sind in Deutschland einige Änderungen in Kraft getreten, die Arbeitnehmer betreffen. Was auf Mitarbeitende im neuen Jahr zukommt.

Was ändert sich 2022 beim Gehalt oder bei der Krankmeldung? Im neuen Jahr kommen auf Arbeitnehmer wieder einige Änderungen zu, egal ob alte Hasen oder Auszubildende. Einige davon gelten bereits seit 1. Januar. Unsere Übersicht zeigt die wichtigsten Neuheiten:

1. Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2022

Arbeitnehmer, die nach Mindestlohn bezahlt werden, dürfen sich 2022 über mehr Geld freuen. Der Mindestlohn ist zum 1. Januar auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen. Zuvor waren es 9,60 Euro. Zum 1. Juli winkt dann planmäßig eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro pro Stunde, wie das Bundesarbeitsministeriums (BAMS) mitteilt.

Die neue Bundesregierung will den Mindestlohn jedoch schon bald auf 12 Euro erhöhen. Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) soll bereist Anfang 2022 ein Gesetzentwurf dazu vorgelegt werden, heißt es in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Heil hatte sich erst kürzlich zum Zeitplan geäußert.

Mehr zum Thema: Mindestlohn ab 2022: Das ändert sich für zahlreiche Beschäftigte.

Gehaltsabrechnung. Das neue Jahr 2022 hält einige Änderungen für Arbeitnehmer bereit.
Das neue Jahr 2022 hält einige Änderungen für Arbeitnehmer bereit. © Arno Burgi/dpa

2. Höhere Ausbildungsvergütung

Ein höherer Lohn erwartet auch viele Azubis, die 2022 ihre Ausbildung beginnen: Die gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung steigt von 550 Euro auf 585 Euro brutto pro Monat. Danach erhöht sie sich wie folgt:

3. Corona-Bonus

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dabei sind Zahlungen bis zu 1.500 Euro drin – und zwar steuerfrei. Das Geld muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden und soll u.a. die zusätzliche Belastung durch die Coronakrise abmildern, meldet die dpa.

Lesen Sie dazu: Corona-Bonus für viele Arbeitnehmer: Wer bekommt jetzt das Extra-Geld?

4. Elektronische Krankmeldung an Arbeitgeber ab Juli 2022

Bereits seit 1. Oktober 2021 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von Arztpraxen digital an die Krankenkassen übermittelt (Übergangsfrist für die Umstellung bis 31. Dezember 2021). Ab 1. Juli 2022 soll die Krankschreibung dann auch elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt werden – und zwar von den Krankenkassen. Arbeitnehmer müssen den ehemals „gelben Schein“ dann nicht mehr selbst im Unternehmen abgeben. Die Patienten erhalten lediglich noch eine ausgedruckte Ausfertigung zur eigenen Dokumentation.

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5. Änderung für Minijobber

Neu für Minijobber: Ab dem 1. Januar 2022 muss bei der Meldung von kurzfristigen Minijobbern angegeben werden, bei welcher Krankenversicherung die Person versichert ist. Das hat die Minijob-Zentrale bekannt gegeben. Arbeitgeber sollen ab 2022 zudem eine Rückmeldung bei der Anmeldung bekommen, ob die Arbeitskraft weitere kurzfristige Beschäftigungen hat oder im selben Kalenderjahr bereits hatte. Mehr dazu lesen Sie hier: Minijob 2022: Das ändert sich ab 1. Januar für Beschäftigte.

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6. Absenkung des Wahlalters bei Betriebsratswahlen

In Unternehmen mit Betriebsrat wird außerdem das Wahlalter für Betriebsratswahlen herabgesetzt: Ab 2022 dürfen dann bereits 16-Jährige ihre Stimme abgeben. Zuvor lag das Mindestalter bei 18 Jahren. Wer selbst in den Betriebsrat gewählt werden will, muss jedoch nach wie vor mindestens 18 Jahre alt sein.

Welche Änderungen bringt der neue Koalitionsvertrag für Arbeitnehmer? Mehr zum Thema lesen Sie hier. (as) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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