Teure Fehler: Wann müssen Arbeitnehmer für einen verursachten Schaden aufkommen?

Ein Missgeschick im Job ist schnell passiert. Wann Arbeitnehmer bei einem verursachten Schaden haften und welche Obergrenzen gelten, lesen Sie hier.
Ob auf der Baustelle, am Fließband oder im Büro: Ein Fehler kann schnell in einem kostspieligen Schaden enden – etwa weil eine Maschine kaputt geht oder rechtliche Regelungen nicht eingehalten wurden. Im schlimmsten Fall kommen sogar Menschen zu Schaden. Doch wer haftet dann – der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer?
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Arbeitnehmerhaftung: Mitarbeiter müssen meist nur Anteilig aufkommen
In der Regel sind Arbeitgeber gut versichert. Deshalb müssen Arbeitnehmer für einen selbst verschuldeten Fehler meist nur anteilig aufkommen. Dabei spielt es eine Rolle, ob es sich dabei um eine sogenannte leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit handelt. Daraus wird dann ermittelt, welchen Anteil der Arbeitgeber übernimmt und ob beziehungsweise wieviel der Arbeitnehmer dazu beisteuern muss.
- Leichte Fahrlässigkeit: In diesem Fall kann dem Arbeitnehmer von vornherein nur ein ganz geringes Verschulden vorwerfen. Dies käme etwa bei extremer Überforderung in Betracht, erklären die Rechtsanwälte von Hensche.de, etwa „wenn der Arbeitnehmer durch eine Anweisung des Arbeitgebers in eine Situation gebracht wurde, der er nach seiner bisherigen Arbeitserfahrung von vornherein nicht gewachsen war.“ Eine Haftung des Arbeitnehmers ist dabei vollständig ausgeschlossen.
- Mittlere Fahrlässigkeit: Wenn die erforderlichen Sorgfalt schlicht fehlt und es keine Anhaltspunkte für leichte oder grobe Fahrlässigkeit gibt, ist meist vom mittlerer Fahrlässigkeit die Rede. Dann wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft aufgeteilt. In der Praxis übernimmt den größten Anteil davon meist der Arbeitgeber, weil viele Umstände sich „mildernd“ auswirken, etwa die Betriebshierarche, die Vergütung oder die bisher geleistete Arbeit.
- Grobe Fahrlässigkeit: Dies liegt laut Hensche immer dann vor, wenn man ganz naheliegende Sorgfaltsregeln, die jeder in der gegebenen Situation befolgt hätte, missachtet (etwa, mit dem Lkw über eine rote Ampel zu fahren). Der Arbeitnehmer muss bei grober Fahrlässigkeit in der Regel den gesamten Schaden ersetzen.
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Einzelfall entscheidet, ob Arbeitnehmer Haftung übernehmen müssen
Wann es sich um eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit handelt, ist jedoch oft nicht immer von vornherein klar. „Man muss schon jeden Einzelfall unter die Lupe nehmen, um fair urteilen zu können“, erklärt Benjamin Stumpp, Rechtsexperte bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände gegenüber dem Portal aktiv.
So sei etwa der Arbeitsschutz in Deutschland inzwischen so hoch, dass es fast nicht möglich sei, leicht fahrlässig einen schwerwiegenden Fehler zu machen. „Gabelstaplerführer beispielsweise bekommen viele Schulungen, darum ist ein unverschuldeter Unfall selten“, erklärt der Experte gegenüber dem Portal.
Aber auch bei grober Fahrlässigkeit gibt es durchaus Ausnahmen, die eine volle Haftung ausschließen, etwa, „wenn das Missverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und Schadenshöhe zu extrem wäre, oder auch dann, wenn der Arbeitgeber ebenfalls dazu beigetragen hat, dass der Schaden so hoch ausgefallen ist (zum Beispiel dadurch, daß er nicht durch eine Versicherung vorgebeugt hat)“, heißt es auf Hensche.de.
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Was, wenn Kunden oder Kollegen zu Schaden kommen?
Die selben Regeln gelten, wenn Sachschäden bei Dritten entstehen – etwa bei Kunden oder Kollegen. Fällt dem Handwerker etwa eine Zange unabsichtlich ins Waschbecken des Kunden, so übernimmt sein Arbeitgeber den Schaden. „War der Arbeitnehmer dagegen ohne Schutzvorkehrung auf einer Leiter und fällt diese um und zerstört das Waschbecken, wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber anteilig dafür zur Rechenschaft gezogen werden“, erklärt Rechtsexperte Stumpp im Gespräch mit aktiv.
Für Personenschäden unter Arbeitskollegen haften Arbeitnehmer übrigens nicht. Wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung.
Auch wenn dem Arbeitnehmer keine Schadenersatzansprüche drohen, so kann ein Fehler auch arbeitsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben. Lesen Sie hier, wann Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen dürfen.(as) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.