Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall: In diesen Fällen zahlt die Unfallversicherung

Wer sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus angesteckt hat, kann seine Erkrankung möglicherweise bei der Unfallversicherung geltend machen.
Die Corona-Pandemie sorgt immer wieder für schwere Krankheitsverläufe. Wer an Covid-19 erkrankt, leidet möglicherweise noch Wochen oder Monate nach seiner Infektion an den Langzeitfolgen, auch Long-Covid genannt*. Für Arbeitnehmer, die sich während ihrer Arbeitszeit angesteckt haben, gibt es jedoch gute Neuigkeiten: Sie können sich ihre Corona-Erkrankung unter Umständen als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit anerkennen lassen. Die gesetzliche Unfallversicherung stellt dafür jedoch hohe Hürden.
Welche Voraussetzungen gelten für einen Versicherungsfall?
Um eine Corona-Erkrankung als Versicherungsfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung anerkennen zu lassen, muss die Infektion nachweislich während der versicherten Tätigkeit erfolgt sein, etwa während der Arbeitszeit, meldet Stiftung Warentest. Das betrifft auch Schulkinder oder Studierende während ihres Universitäts- oder Schulbesuchs.
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Wann wir Corona als Berufskrankheit anerkannt?
Für die Anerkennung als Berufskrankheit gelten besonders strenge Regeln. Covid-19 wird hier nur in bestimmten Berufsgruppen als Berufskrankheit anerkannt, etwa bei Personen, „die im Gesundheitsdienst arbeiten, wie Apothekerinnen, Ärzte oder Pflegefachkräfte, aber auch für Menschen, die in der Wohlfahrtspflege wie der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe tätig sind.“, schreibt Stiftung Warentest. Aber auch Labormitarbeiter oder Arbeitnehmer, die in Berufen mit hoher Infektionsgefahr arbeiten, zählen laut des Berichts dazu.
Corona als Arbeitsunfall – für wen ist das möglich?
Die Anerkennung als Arbeitsunfall ist deutlich einfacher und ist prinzipiell für jeden möglich. Unter einer Voraussetzung: „Die Ansteckung muss nachweislich auf den intensiven Kontakt mit einer infizierten Person zurückzuführen sein. ‚Intensiver Kontakt‘ mit der infizierten Person heißt eine Dauer von mindestens 15 Minuten mit einem räumlichen Abstand von weniger als 1,5 bis 2 Metern“, erklärt Stiftung Waretest. Darüber hinaus sind Einzelfall-Entscheidungen möglich. (as)*Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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