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Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall: In diesen Fällen zahlt die Unfallversicherung

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Von: Andrea Stettner

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Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat, kann seine Erkrankung möglicherweise als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkennen lassen.
Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat, kann seine Erkrankung möglicherweise als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkennen lassen. © Maurizio Gambarini/dpa

Wer sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus angesteckt hat, kann seine Erkrankung möglicherweise bei der Unfallversicherung geltend machen.

Die Corona-Pandemie sorgt immer wieder für schwere Krankheitsverläufe. Wer an Covid-19 erkrankt, leidet möglicherweise noch Wochen oder Monate nach seiner Infektion an den Langzeitfolgen, auch Long-Covid genannt*. Für Arbeitnehmer, die sich während ihrer Arbeitszeit angesteckt haben, gibt es jedoch gute Neuigkeiten: Sie können sich ihre Corona-Erkrankung unter Umständen als Arbeits­unfall oder als Berufs­krankheit anerkennen lassen. Die gesetzliche Unfall­versicherung stellt dafür jedoch hohe Hürden.

Welche Voraussetzungen gelten für einen Versicherungsfall?

Um eine Corona-Erkrankung als Versicherungs­fall bei der gesetzlichen Unfall­versicherung anerkennen zu lassen, muss die Infektion nach­weislich während der versicherten Tätig­keit erfolgt sein, etwa während der Arbeits­zeit, meldet Stiftung Warentest. Das betrifft auch Schul­kinder oder Studierende während ihres Universitäts- oder Schul­besuchs.

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Wann wir Corona als Berufskrankheit anerkannt?

Für die Anerkennung als Berufskrankheit gelten besonders strenge Regeln. Covid-19 wird hier nur in bestimmten Berufsgruppen als Berufskrankheit anerkannt, etwa bei Personen, „die im Gesund­heits­dienst arbeiten, wie Apotheke­rinnen, Ärzte oder Pflegefach­kräfte, aber auch für Menschen, die in der Wohl­fahrts­pflege wie der Kinder-, Jugend- und Familien­hilfe tätig sind.“, schreibt Stiftung Warentest. Aber auch Labormitarbeiter oder Arbeitnehmer, die in Berufen mit hoher Infektionsgefahr arbeiten, zählen laut des Berichts dazu.

Corona als Arbeitsunfall – für wen ist das möglich?

Die Anerkennung als Arbeitsunfall ist deutlich einfacher und ist prinzipiell für jeden möglich. Unter einer Voraussetzung: „Die Anste­ckung muss nach­weislich auf den intensiven Kontakt mit einer infizierten Person zurück­zuführen sein. ‚Intensiver Kontakt‘ mit der infizierten Person heißt eine Dauer von mindestens 15 Minuten mit einem räumlichen Abstand von weniger als 1,5 bis 2 Metern“, erklärt Stiftung Waretest. Darüber hinaus sind Einzelfall-Entscheidungen möglich. (as)*Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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