Neue Notbremsen-Regeln für Friseure – was jetzt in Salons gilt
Auch für Friseure ändert sich mit der Bundesnotbremse einiges. Ab 24. April gelten deutschlandweit strengere Corona-Regeln für Salons. Was Kunden beim Friseurbesuch beachten müssen.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat die Bundesregierung die sogenannte Bundesnotbremse eingeführt. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, sollen dort strengere Corona-Maßnahmen für Geschäfte und das öffentliche Leben gelten. Die Neufassung soll dabei helfen, die dritte Welle der Corona-Pandemie zu bremsen.
Bundesnotbremse: Friseursalons müssen nicht schließen
Die Gute Nachricht: Friseursalons dürfen geöffnet bleiben, auch wenn die Bundesnotbremse greift. Es gelten jedoch strengere Regeln für den Friseurbesuch*, um Infektionen der Kunden und Mitarbeiter zu verhindern:
Diese Corona-Regeln gelten für den Friseurbesuch, wenn die Bundesnotbremse greift:
- FFP2-Masken: Alle Anwesenden im Salon müssen eine FFP2-Maske oder einen vergleichbaren Standard tragen (etwa Standard KN95/N95). Ob ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) als Alternative gelten kann, steht nicht fest. Der Zentralverband des deutschen Friseurhandwerks rät dazu, dies ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort zu klären.
- Testpflicht für Kundinnen und Kunden: Wer einen Friseurtermin wahrnehmen möchte, muss als Kunde einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Für Corona-Geimpfte und Genesene entfällt diese Pflicht seit dem 9. Mai 2021. Hier erfahren Sie, wie Sie den entsprechenden Nachweis erbringen.
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Welche Corona-Tests sind für Friseurtermine erlaubt?
Um einen negativen Corona-Test vorzuweisen, stehen Friseurbesuchern verschiedene Möglichkeiten offen, wie der Friseurverband mitteilt:
- PCR-Test in Corona-Teststelle: Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Schnelltest in Corona-Teststelle (gegen Bezahlung): Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Schnelltest in Corona-Teststelle (sogenannter Bürgertest, kostenlos): Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Ob ein sogenannter Selbsttest (Spucktest) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden.
Die erfolgten Änderungen des Gesetzes gelten ab Samstag, den 24. April und sind vorerst bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Corona-Testpflicht auch für Salonbetreiber
Saloninhaber sind mit dem neu geregelten Infektionsschutzgesetz außerdem verpflichtet, ihren Mitarbeitern zweimal pro Woche Corona-Tests anzubieten. Die Durchführung ist jedoch freiwillig, die Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, sich auf Covid-19 zu testen. (as) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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Quelle: Zentralverband des deutschen Friseurhandwerks