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Einreiseformular für den Schweiz-Urlaub: So füllen Sie es aus

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Von: Franziska Kaindl

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Der Bernina Express überquert das verschneite Landwasserviadukt in Graubünden.
Wer in die Schweiz einreisen will, muss zuerst das Einreiseformular ausfüllen. © Imago

Wer in die Schweiz reisen will, muss verpflichtend ein Einreiseformular vorlegen. Wie Sie dieses richtig ausfüllen, erklären wir hier.

Gerade zu Beginn der Wintersaison hat die Bundesregierung die Schweiz als Hochrisikogebiet eingestuft. Die 14-Tage-Inzidenz lag zuletzt bei 1.266,41 Fälle pro 100.000 Einwohnern (Stand: 6. Dezember), wie das Schweizerische Bundesamt für Gesundheit (BAG) meldete. Zudem hat auch die Schweiz zuletzt wieder Verschärfungen der Einreise-Bestimmungen beschlossen*. Alle Einreisenden müssen ab sofort einen negativen PCR-Test vorlegen – sogar Geimpfte und Genesene. Wer dennoch einen Skiurlaub in der Schweiz plant, muss außerdem das Einreiseformular ausfüllen. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.

So füllen Sie das Einreiseformular für die Schweiz aus

Grundsätzlich muss das Einreiseformular für die Schweiz von allen Reisenden ausgefüllt werden. Es gibt aber vereinzelt Ausnahmen, wie zum Beispiel für Grenzgänger oder Reisende aus Grenzgebieten zur Schweiz. Mehr über die Ausnahmen erfahren Sie unten. Zunächst müssen Sie das Einreiseformular auf der Webseite https://swissplf.admin.ch/formular öffnen. Es kann frühestens 48 Stunden vor der Einreise ausgefüllt werden.

Wer das Einreiseformular trotz Meldepflicht nicht ausgefüllt hat, muss laut BAG mit einer Strafe von 100 Schweizer Franken durch die Kontrollbehörden rechnen. Das entspricht ungefähr 96 Euro. Dasselbe gilt für falsche Angaben im Formular.

Auch interessant: Einreiseformular für Spanien-Urlaub: So füllen Sie es richtig aus.

Schweiz-Urlaub: Wer muss das Einreiseformular nicht ausfüllen?

Auch wenn die überwiegende Mehrheit der Einreisenden das Formular ausfüllen muss, gibt es auch Ausnahmen. Zu den Personen, für die keine Meldepflicht besteht, gehören Personen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern, Personen, die ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen oder Grenzgänger (Arbeiter, Schüler etc.). Abgesehen davon entfällt die Meldepflicht für Reisende aus grenznahen Gebieten, mit denen die Schweiz im engen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Austausch steht. Dazu gehören:

Lesen Sie auch: Einreiseformular für Österreich: Wer muss es ausfüllen?

Welche sonstigen Einreise-Regeln müssen beachtet werden?

Seit dem 4. Dezember müssen alle Einreisenden in die Schweiz einen negativen PCR-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden zurückliegt – unabhängig davon, ob sie bereits geimpft oder genesen sind. Zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise muss ein weiterer negativer Test – PCR- oder Antigen-Schnelltest – gemacht werden. Eine Quarantänepflicht besteht nicht. Menschen aus Bayern und Baden-Württemberg sind aber von der Testpflicht ausgeschlossen. (fk) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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