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OP-Masken im Verbandskasten: Warum neue Pflicht nicht für Autofahrer gilt

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Von: Michaela Ebert

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Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt, was in einem Verbandskasten enthalten sein muss. Ab Februar zählen auch Mundschutz-Masken dazu, doch nicht für Autofahrer.

Ab dem 1. Februar müssen zwei Mundschutz-Masken im Auto-Verbandskasten enthalten sein – Das besagt eine neue DIN-Regelung. Doch die Sache hat einen Haken. Denn: Die Autofahrer selbst sind von der Pflicht derzeit noch nicht betroffen.

Eigentlich gilt diese Regelung schon seit dem vergangenen Jahr, also Februar 2022. Denn laut einer neuen DIN-Norm, der sogenannten DIN 13164, müssen zwei OP-Masken in jedem Verbandskasten enthalten sein. Dreieckstuch und Verbandstuch fallen hingegen neuerdings weg.

Masken im Verbandskasten: Regelung betrifft vorerst nur Hersteller

Florian Klausnitz, Fachanwalt für Verkehrsrecht und tätig für eine Partnerkanzlei von Geblitzt.de, erklärt echo24.de: „DIN 13164 Februar 2022 ist bereits 2022 in Kraft getreten. Es ist eine einjährige Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2023 vereinbart worden, da nur die Norm angepasst und diese Änderung noch nicht in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übernommen wurde.“

Heißt also konkret: Die neue DIN ist derzeit noch gar nicht in der StVZO geändert worden. Demnach betrifft die aktuelle Änderung hauptsächlich die Hersteller. Diese dürfen ab dem 1. Februar 2023 nur noch Verbandskästen nach der DIN 13164 - also Kästen mit OP-Masken verkaufen.

Keine Maske im Verbandskasten: Welche Konsequenzen drohen für Autofahrer?

Aber was bedeutet das nun für Autofahrer? Muss sofort ein neuer Verbandskasten angeschafft werden? Und droht eventuell sogar im Falle der fehlenden FFP2-Masken ein Bußgeld? Der Verkehrsrecht-Experte kann beruhigen: „Die StVZO hat die Anpassung der DIN 13164 noch nicht übernommen, sodass weiterhin die Vorgaben aus Paragraf 35h StVZO gelten.“

Masken im Verbandskasten sind ab Februar Pflicht.
Die neue DIN 13164 gibt vor, dass ab Februar 2023 Masken im Verbandskasten Pflicht sind. © picture alliance / Daniel Kubirski | Daniel Kubirski

Verbraucher dürfen also nicht nur bis Ende Januar 2023 noch im Handel befindliche Verbandskasten ohne enthaltene FFP2-Masken kaufen, sondern diese sogar straffrei mit sich führen. Denn solang die neue DIN nicht in der StVZO aufgenommen wird, gilt eben das alte Recht.

Vollständiger Verbandskasten: Masken dürfen eigenständig hinzugefügt werden

Doch was passiert, wenn die StVZO doch bald geändert wird? Laut Anwalt droht dann ein Verwarngeld: „Wer ohne oder mit unvollständigem Verbandskasten von der Polizei erwischt wird, dem drohen ab fünf Euro Verwarnungsgeld. Also fehlen die Masken, müssen Sie zahlen.“

Um wirklich ganz sicherzugehen, können Autofahrer aber auch einfach selbst Hand anlegen und die beiden Masken in den bereits vorhandenen Verbandskasten hinzufügen. Das gilt übrigens auch für einige andere Dinge, wie etwa Pflaster. Denn wenn zum Beispiel ein Heftpflaster herausgenommen wurde, muss nicht gleich ein neuer Kasten gekauft werden.

StVZO gibt vor: Diese Dinge gehören in den Verbandskasten

Allerdings müssen die einzelnen Verbandspäckchen (wie zum Beispiel Mullbinden) auf jeden Fall original verpackt sein, da sonst die Sterilität nicht mehr gewährleistet werden kann.

Gültige Verbandskästen nach DIN 13164 kosten um die zehn Euro. Wer nur ein Heftpflaster herausnimmt, muss sich aber nicht gleich einen neuen Kasten kaufen. Nach der neuen DIN-Norm setzt sich ein vollständiger Verbandskasten aus folgenden Bestandteilen zusammen:

Aber Achtung: Da bei der Ersten Hilfe keine Arzneien verabreicht werden dürfen, gehören keine Medikamente in den Verbandskasten. Das gilt übrigens auch für Salben! Auch auf das Ablaufdatum gilt es zu achten. Verbandskästen sollten zum Zeitpunkt des Kaufs noch vier Jahre haltbar sein. Spätestens 2027 dürfte dann also ohnehin jeder Autofahrer einen nach der DIN 13164 vollständigen Verbandskasten mit sich führen.

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