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Verkaufsoffener Sonntag in Petersberg immer noch offen

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Von: Hans-Peter Ehrensberger

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Schmuckfoto, Petersberg, Verkaufsoffen, Verkaufsoffener Sonntag, VOS, März 2012. Foto: Göbel
Schmuckfoto, Petersberg, Verkaufsoffen, Verkaufsoffener Sonntag, VOS, März 2012. Foto: Göbel © Lokalo24.de

Verwaltungsgericht gibt ver.di recht und lehnt verkaufsoffenen Sonntag in Petersberg (vorläufig) ab. Gerichts-Entscheidung wohl am morgigen Donnerstag

Petersberg. Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags am 9. Oktober noch immer offen

Mit Verfügung vom 26. September 2016 zu § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes hat der Gemeindevorstand von Petersberg für den kommenden Sonntag, 9. Oktober, in Teilbereichen der Justus-Liebig-Straße, Ignaz-Komp-Straße und Pacelliallee die Öffnung von Verkaufsstellen genehmigt.

Gegen diese Verfügung hat die ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) und die KAB (Katholische Arbeitnehmerbewegung) per Eilantrag vom 5. Oktober Widerspruch eingelegt.

Das Verwaltungsgericht Kassel wird jetzt entscheiden, ob dieser "verkaufsoffener Sonntag" wie von der Gewerbegemeinschaft "Einkaufswelt Petersberg" beantragt, stattfinden kann.

"Wir erwarten die Entscheidung des Gerichts im Laufe des morgigen Donnerstag und werden dann alle Beteiligten umgehend informieren", so Petersberg Bürgermeister Karl-Josef Schwiddessen in einer Pressemitteilung vom heutigen Mittwochnachmittag 5. Oktober gegen 15 Uhr.

Erstmeldung

Mit Stand jetzt, heute, Dienstag, 4. Oktober, darf der für kommenden Sonntag, 9. Oktober, geplante verkaufsoffene Sonntag in Petersberg nicht stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht in Kassel entschieden und damit einer Klage der Gewerkschaft "ver.di" und der "Allianz für einen freien Sontnag" stattgegeben.  Da das Urteil (siehe unten in Gänze) jedoch "in Teilen juristisch durchaus hinterfragenswert, um nicht zu sagen fragwürdig formuliert ist", wie es Petersberg Bürgermeister Karl-Josef Schwiddessen ebenso verklausuliert ausdrückt, steht vielleicht doch noch ein Hintertürchen offen, dass der verkaufsoffene Sonntag noch durchgeführt werden kann. Die Gemeinde Petersberg jedenfalls hat das Anliegen und ihren Einspruch gegen das Urteil in die Hände des kommunalen Spitzenverbandes gegeben - der "Hessische Städte- und Gemeindebund" wird Widerspruch gegen das Urteil einlegen, da offensichtlich einige Punkte der mehrteiligen Urteilsbegründung juristisch anfechtbar formuliert sind.

Hier die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts Kassel für die Ablehnung des verkaufsoffenen Sonntags in Petersberg im Wortlaut:

"Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Beschluss vom heutigen Tag zwei Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der ver.di Dienstleistungsgewerkschaft und der Katholischen Arbeitnehmer Bewegung (Antragstellerinnen) gegen die Entscheidung der Gemeinde Petersberg (Antragsgegnerin) über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 09.10.2016 teilweise stattgegeben. Die Gemeinde hatte durch eine sogenannte Allgemeinverfügung vom 27.07.2016 eine "Freigabeentscheidung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass am 09.10.2016 in der Gemeinde Petersberg" – veröffentlicht in der Gemeindezeitung Petersberg – getroffen. Nach dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 6 Hessisches Ladenöffnungsgesetz das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Gemeinde Petersberg anlässlich des Teilmarktes am Sonntag, dem 09.10.2016, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr frei gegeben. Gegen diese Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt. Auf Grund dessen änderte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 02.09.2016 den in der Allgemeinverfügung festgelegten räumlichen Bereich, in dem Geschäfte geöffnet werden dürfen, auf die Justus Liebig, Ignaz Komp, Dr. Raabe Straße und die Pacelliallee ab. Ansonsten ließ die Antragsgegnerin die Allgemeinverfügung vom 27.07.2016 bestehen. Am 26.09.2016 hängte die Antragsgegnerin eine weitere Allgemeinverfügung öffentlich aus. In dieser wurde – wie bereits im Bescheid vom 02.09.2016 – der räumliche Bereich des verkaufsoffenen Sonntags beschränkt. Zudem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung an. Am 27.09.2016 beantragten die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Kassel unter anderem festzustellen, dass ihre Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung vom 27.07.2016 aufschiebende Wirkung haben. Diesen Anträgen gab die 3. Kammer statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung vom 27.07.2016 die sofortige Vollziehung nicht angeordnet habe und die Widersprüche daher aufschiebende Wirkung hätten. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Allgemeinverfügung vom 26.09.2016 und deren Verhältnis zu der Allgemeinverfügung vom 27.07.2016 hat die Kammer keine Stellung bezogen, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war und die Allgemeinverfügung vom 26.09.2016 lediglich öffentlich ausgehangen und nicht – wie nach § 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vorgegeben – in der Gemeindezeitung veröffentlicht und dadurch bekannt gemacht worden ist. Gegen den Beschluss (Aktenzeichen: 3 L 1889/16.KS) steht den Beteiligten die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung zu."

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