Diebe rauben Wiener Kiosk aus: Dank Corona drohen ihnen nun gleich mehere Anzeigen

Drei Verdächtige sind nach einem Einbruch in Wien (Österreich) festgenommen worden. Die Ermittlungen in dieser Sache laufen. Doch Anzeigen wegen Verstoß gegen die Corona-Regeln sind raus.
Wien - Augenzeugen haben die Polizei alarmiert. Bei einem Kiosk in einem Wiener Stadtteil waren die Glasscheibe der Eingangstüre eingeschlagen. Es fehlten mehrere Stangen Zigaretten. Sofort wurde daraufhin die Fahndung eingeleitet. Kurz darauf stellten die Beamten drei verdächtige Personen im Alter von 17, 20, 21 Jahren.
Österreich: Einbrecher verstoßen gegen Ausgangssperre
Bei einer Durchsuchung der österreichischen Staatsbürger wurde ein Schlagring sichergestellt, berichtet die Polizei. Die mutmaßlichen Täter wurde festgenommen und zudem nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz (Ausgangssperre) angezeigt. Da ein Einbruch keinen Ausnahmegrund für die Ausgangssperre darstellt. Der Vorfall ereignete sich am Montagabend gegen 23.55 Uhr. In Österreich gilt seit dem 17. November eine Ausgangssperre rund um die Uhr. Ausnahmen sind:
- 1) Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- 2) Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- 3) Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- - der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
- - die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
- - die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
- - die Deckung eines Wohnbedürfnisses
- - die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- - die Versorgung von Tieren.
- 4) berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
- 5) Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- 6) zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- 7) zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
- 8) zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
- 9) zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen
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