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Streit um Facebook-Erbe: Fall erneut vor Gericht

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Nahaufnahme vom Logo des sozialen Netzwerks Facebook. Foto: Stephan Jansen/Illustration
Nahaufnahme vom Logo des sozialen Netzwerks Facebook. © Stephan Jansen

Der Tod eines Teenagers wirft Fragen auf. Die Eltern erhoffen sich vom Facebook-Konto der Tochter Rückschlüsse auf die Todesumstände. Doch der US-Konzern weigert sich, die Daten freizugeben. Nun muss das Berliner Kammergericht entscheiden.

Berlin - Kann ein Facebook-Konto geerbt werden? Dürfen die Eltern eines verstorbenen Mädchens auf die Daten zugreifen, um die Todesumstände zu klären? Über diese Fragen muss das Berliner Kammergericht entscheiden, das möglicherweise heute ein Urteil verkünden wird.

Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von Facebook Zugang beispielsweise zu den Chat-Nachrichten. Laut den Richtern kann es auch um die Frage gehen, ob der Teenager gemobbt worden war.

Facebook weigert sich Daten freizugeben

Doch der US-Konzern weigert sich, die Daten freizugeben. Er beruft sich unter anderem auf den Datenschutz. Denn von der Offenlegung der Nachrichten wären demnach auch andere Nutzer betroffen, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten - in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben.

Digitaler Nachlass - wer erbt die Daten?

In erster Instanz hatte das Landgericht im Sinne der Mutter entschieden, dass Facebook den Eltern Zugang zum Konto verschaffen müsse. Die Richter erklärten, dass der Vertrag mit dem Netzwerk Teil des Erbes sei. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe und Tagebücher.

Facebook war dagegen in Berufung gegangen. Der Fall liegt nun beim Kammergericht. Die Richter hatten eine Einigung angeregt, diese war aber nicht zustande gekommen.

Neben der Frage, ob ein Facebook-Konto vererbt werden kann, kann für ein Urteil auch die Minderjährigkeit des Mädchens eine Rolle spielen. Relevant könnte auch die Frage des Fernmeldegeheimnisses sein, das allerdings seinen Ursprung in der Telefonie hat.

Experten zufolge ist es deutschlandweit das erste Verfahren über die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos.

dpa

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