US-Gericht weist Klage von Germanwings-Hinterbliebenen ab
Mönchengladbach/Berlin - Die Schadenersatzklage von Hinterbliebenen des Germanwings-Absturzes gegen eine amerikanische Lufthansa-Flugschule ist von einem US-Gericht abgewiesen worden.
Die Einstellung sei unter Auflagen geschehen, betonten Hinterbliebenen-Anwälte. So habe das Gericht den Parteien auferlegt, den Rechtsstreit in Deutschland weiterzuführen, sagte Anwalt Christof Wellens in Mönchengladbach. Wenn allerdings kein deutsches Gericht die Klage annehme, könne die Wiederaufnahme des Verfahrens in den USA beantragt werden. Ein Lufthansa-Sprecher wollte sich zunächst nicht zu der Entscheidung des Gerichts äußern.
Die Hinterbliebenen von 80 Opfern des Absturzes wollen in den USA die Flugschule haftbar machen, an der der Copilot Andreas Lubitz ausgebildet worden war. Er hatte den Ermittlungen zufolge den Absturz der Germanwings-Maschine in den französischen Alpen vor gut zwei Jahren bewusst herbeigeführt. 150 Menschen starben.
Die Klage hatte die New Yorker Anwaltskanzlei Kreindler & Kreindler im vergangenen Jahr vor einem Gericht in Phoenix (Arizona) erhoben. An der Klage hatten mehrere Anwaltskanzleien aus Deutschland, den Niederlanden und Großbritannien mitgearbeitet. Die Flugschule Airline Training Center Arizona (ATCA) gehört zur Lufthansa-Gruppe.
Die Flugschule hätte von den psychischen Problemen ihres Schülers wissen können und ihn nicht zum Piloten ausbilden dürfen, argumentieren die Kläger. Die Lufthansa-Tochtergesellschaft Germanwings hatte eine Verhandlung des Falles in den USA abgelehnt. Ein Gerichtsstand in den USA lasse sich nicht begründen, hatte das Unternehmen im Frühjahr 2016 mitgeteilt. Die Lufthansa hat nach dem Unglück bereits Zahlungen geleistet. Diese sind nach Auffassung zahlreicher Hinterbliebener aber zu gering.
Hinterbliebenen-Anwalt kämpft weiter
Nach Angaben des Hinterbliebenen-Anwalts Elmar Giemulla muss sich laut einer Auflage des Gerichts die Flugschule bei einer Klage in Deutschland dem amerikanischen Beweisführungsrecht unterwerfen. Dies sei jedoch unerfüllbar. „Das geht nicht, weil die deutsche Zivilprozessordnung zwingend zur Anwendung kommen muss“, sagte der Anwalt der Deutschen Presse-Agentur.
Giemulla kündigte an, die Klage jetzt vor ein deutsches Gericht zu bringen - mit dem Antrag, den amerikanischen Beweisregeln zu folgen. Mit der Ablehnung gehe es dann zurück zu dem US-Gericht. Er äußerte sich überzeugt, dass sich das US-Gericht am Ende doch für zuständig erklären werde. Wellens äußerte sich vorsichtiger: „Ich kann noch nicht beurteilen, ob das Verfahren weitergeht“, sagte er. Dies solle nun eingehend geprüft werden. Wellens vertritt in diesem Verfahren nach eigenen Angaben die Hinterbliebenen von 35 Opfern, Giemulla die Angehörigen von 36 Opfern.
dpa